Kosten für Rechtsberatung im Mietrecht sind für Mieter oft schwer einzuschätzen – das gleiche gilt für Wohnungseigentümer die, Unterstützung im WEG benötigen. Die Angst, dass hohe Kosten entstehen, wenn man mit einem rechtlichen Problem einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Mietrecht aufsucht, ist oft groß – aber in vielen Fällen unbegründet.
In der Regel wird ein Rechtsanwalt im Mietrecht für seine Mandanten im Rahmen einer Erstberatung tätig, im Rahmen einer außergerichtlichen Beratung und Vertretung z. B. gegenüber dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft (Vertragsprüfung, Schriftverkehr, Prüfung von Abrechnungen etc.) oder in mietrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht.
Die Erstberatung im Mietrecht dient dazu, eine erste Einschätzung eines konkreten rechtlichen Problems zu geben. Im Anschluss ist es möglich zu beurteilen, ob es sinnvoll ist, weitere rechtliche Schritte zu veranlassen und wie erfolgreich ein weiteres Vorgehen sein kann. Ergebnis einer Erstberatung kann jedoch auch sein, dass ein weiteres Vorgehen gegen den Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft wenig erfolgversprechend ist und somit besser unterbleiben sollte.
Die Kosten für eine Erstberatung im Mietrecht sind gesetzlich definiert und dürfen max. 226,10 Euro inkl. MwSt. betragen. Gegenstand der Erstberatung ist dabei auch die Einschätzung der zu erwartenden Kosten für ein weiteres außergerichtliches bzw. gerichtliches Vorgehen im konkreten Fall. Für Rechtssuchende, die über ein sehr geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit kostenfrei eine Erstberatung in Anspruch zu nehmen, wenn ein sog. Beratungshilfeschein vorgelegt werden kann. Diesen können Ratsuchende beim zuständigen Amtsgericht beantragen.
Sie haben ein mietrechtliches Problem oder ein Anliegen im WEG-Recht? Sie wollen gerne eine professionelle anwaltliche Meinung einholen? Rechtsanwalt Fabian Bagusche ist Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in Köln und steht Ihnen gerne zur Verfügung. Die Erstberatung können Sie hier online vereinbaren.
Geht die anwaltliche Beratung über die Erstberatung hinaus, bestehen zwei Möglichkeiten die Beratungstätigkeit abzurechnen.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Bei der Anwaltsvergütung nach RVG werden die Kosten für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten – außergerichtliche Vertretung, gerichtlicher Termin, Vergleichsschluss etc. – exakt festgelegt.
Die Höhe der anwaltlichen Gebühren richtet sich nach dem sog. Streitwert. Der Streitwert ist der Geldbetrag, um den es bei der Rechtsangelegenheit geht. Bei Ansprüchen, die dem Betrag nach feststehen – z. B. Kosten einer Notreparatur – ist die Berechnung anhand einer Tabelle zum RVG leicht möglich. In anderen Fällen – z. B. bei einer Kündigung oder der Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung – ist die Berechnung des Streitwertes nicht so einfach. So beträgt der Streitwert im Falle einer Kündigung beispielsweise die 12-fache monatliche Netto-Miete.
Exakte Tabellen für die Rechtsanwaltsvergütung finden sich in Anlage 2 des RVG. Bestimmten Streitwerten werden dort bestimmte Gebühren zugeordnet. Beläuft sich der Streitwert auf 500 Euro betragen die Anwaltsgebühren in der Regel nur rund 50 Euro und Postpauschale i.H.v. 20 Euro zzgl. MwSt.. Bei einem hohen Streitwert, z. B. im Zusammenhang mit einer Vermieterkündigung (z. B. 5000 Euro Streitwert), betragen die gesetzlichen Gebühren für eine außergerichtliche Vertretung beispielsweise rund 300 Euro und Postpauschale zzgl. MwSt.. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren entstehen zusätzliche Anwalts- und Prozesskosten, die aber ebenfalls exakt aus dem Gesetz zu entnehmen und damit ebenfalls genau kalkulierbar sind.
Die Gebühr nach Tabelle wird je nach Schwierigkeit der Tätigkeit mit einem bestimmten Abrechnungsfaktor zwischen 0,5 und 2,5 multipliziert. Geht es um außergerichtliche Tätigkeiten kommt in der Regel der Faktor 1,3 zur Anwendung. Nur wenn der Fall besonders schwierig oder zeitintensiv ist, kann ein höherer Faktor angewendet werden.
Honorarvereinbarung
Außerdem können Anwalt und Mandant eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen.
Hier ist einerseits eine Vergütung auf Stundenbasis möglich. Die Abrechnung erfolgt dann nach Zeitaufwand der Beratung. Hier ist es möglich die Anzahl der Stunden, die abgerechnet werden können, absolut zu begrenzen. Außerdem ist es möglich, eine Pauschalhonorar für bestimmte Tätigkeiten des Anwalts zu vereinbaren. Diese Honorarvereinbarungen sind für beide Seiten bindend.
Grundsätzlich trägt derjenige die Anwaltskosten, der einen Rechtsanwalt beauftragt und seine Tätigkeit in Anspruch nimmt.
Kommt es zu einer außergerichtlichen Auseinandersetzung z. B. zu einem außergerichtlichen Vergleich, kann die Gegenseite verpflichtet werden, Anteile der Anwaltskosten zu tragen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, entscheidet das Gericht auch über die Kosten: zwar muss derjenigen, der im Verfahren teils oder vollständig Recht bekommt, zunächst seine Kosten tragen. Er hat jedoch gegen seinen Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten – ganz oder teilweise.
Bekommt man einen Teil der Kosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten) nicht erstattet, kann ggfs. eine bestehende „Mietrechtsschutz“ (Rechtsschutzversicherung für Mietrecht) für diese Kosten aufkommen. Ob und für welche Kosten die „Rechtsschutz“ aufkommt, sollte im Vorfeld mit einer sog. Deckungszusage abklären.
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