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Verkaufsabsicht des Vermieters: Keine Aufklärungspflicht – Urteil erklärt (Köln)

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Keine Aufklärungspflicht des Vermieters über Verkaufsabsicht – Bedeutung für Köln

Relevante Entscheidung für den Kölner Wohnungsmarkt

Mit Hinweisbeschluss vom 09.02.2026 hat das Landgericht Stuttgart eine für die mietrechtliche Praxis bedeutsame Frage entschieden: Muss ein Vermieter den Mieter vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags darüber informieren, dass er die Wohnung möglicherweise verkaufen möchte?

Die klare Antwort des Gerichts lautet: Nein – jedenfalls dann nicht, wenn die Verkaufsabsicht noch nicht konkretisiert ist.

Der Sachverhalt im Überblick

Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche geltend, weil der Vermieter sie nicht über eine bestehende Verkaufsabsicht informiert hatte. Sie vertrat die Auffassung, sie hätte den Mietvertrag bei entsprechender Kenntnis nicht abgeschlossen oder zumindest andere Entscheidungen getroffen.

Das Landgericht Stuttgart stellte jedoch klar, dass selbst bei unterstellter Verkaufsabsicht keine Pflichtverletzung vorliegt. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

Keine Offenbarungspflicht ohne konkrete Verkaufsabsicht

Nach der Entscheidung besteht eine Aufklärungspflicht des Vermieters nur dann, wenn sich die Verkaufsabsicht bereits auf einen konkreten Kaufinteressenten verdichtet hat. Eine bloße allgemeine Verkaufsüberlegung reicht hierfür nicht aus.

Das Gericht führt aus, dass es in einem solchen Stadium weder absehbar sei, ob es überhaupt zu einem Verkauf kommt, noch ob der Erwerber Eigenbedarf anmelden wird.

Einordnung in die BGH-Rechtsprechung

Das Landgericht Stuttgart knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Danach besteht eine Aufklärungspflicht nur bei konkreten und greifbaren Umständen, etwa wenn ein Eigenbedarf bereits ernsthaft geplant ist.

Eine generelle Pflicht zur Offenlegung möglicher zukünftiger Entwicklungen – etwa im Sinne einer „Bedarfsvorschau“ – besteht hingegen nicht.

Keine Schadensersatzansprüche des Mieters

Konsequenterweise verneinte das Gericht Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB). Ohne Pflichtverletzung fehlt es bereits an der Anspruchsgrundlage.

Auch Ansprüche aus § 826 BGB sowie bereicherungsrechtliche Ansprüche wurden ausdrücklich zurückgewiesen.

Praxisrelevanz für Köln

Die Entscheidung ist auch für den Kölner Wohnungsmarkt von erheblicher Bedeutung. Gerade in einem angespannten Marktumfeld mit steigender Nachfrage und zunehmenden Immobilienverkäufen schafft das Urteil wichtige Klarheit.

Vermieter müssen eine bloße Verkaufsabsicht nicht offenlegen und laufen daher nicht Gefahr, allein aus diesem Grund schadensersatzpflichtig zu werden. Für Mieter bedeutet dies umgekehrt, dass sie sich nicht auf eine entsprechende Information verlassen können.

Erst wenn konkrete Verkaufsverhandlungen oder ein bestimmter Erwerber feststehen, kann im Einzelfall eine Aufklärungspflicht entstehen.

Fazit

Das Urteil des LG Stuttgart bestätigt die bisherige Linie der Rechtsprechung und stärkt die Position der Vermieter: Eine bloße Verkaufsabsicht begründet keine Aufklärungspflicht und keine Haftung.

Für die mietrechtliche Beratungspraxis in Köln ist diese Entscheidung von erheblicher Relevanz und sollte bei der Vertragsgestaltung sowie bei der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche stets berücksichtigt werden.

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Kreisbild Fabian Bagusche
Fabian Bagusche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht 
 
 

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