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Möchte der Vermieter den Mieter ordentlich kündigen, muss seinerseits ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 1 BGB bestehen. Eine solches Interesse liegt laut der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 11.11.2022, Az. 219 C 95/21 vor, wenn einer der Mieter an mehrstündigen Trinkgelagen mit lautstarker Unterhaltung und Musik im Bereich des Hauseingangs teilnimmt, sodass der Hauseingang für Mitmieter blockiert wird.
Ordentliche Kündigung bei Teilnahme an Trinkgelagen im Bereich des Hauseingangs
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Vermieter kündigte den zwei Mietern einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ordentlich. Als Kündigungsgrund führte der Vermieter mehrstündige Trinkgelage im Bereich des Hauseingangs des Mietobjekts an, die mit lautstarken Unterhaltungen und Gegröle sowie erheblicher Uringeruchsbelästigungen nach den Trinkgelagen einhergingen. An diesen soll einer der beiden Mieter regelmäßig teilgenommen haben. Dies bestritten die Mieter. Der Vermieter klagte daraufhin auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung.
Die Entscheidung des Gerichts
Mit Erfolg! Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln war die ordentliche Kündigung des Vermieters gem. § 573 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam.DemAnspruch auf Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Mietwohnung wurde stattgegeben, da nach Auffassung des Gerichts durch die Treffen vor dem Haus die Grenze des Sozialverträglichen bei weitem überschritten wurde.
Entscheidend ist, dass die Mitmieter erheblich gestört wurden
Das Amtsgericht Köln konnte sich im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme durch mehrere glaubhafte Zeugenaussagen von der Teilnahme des Mieters an den Trinkgelagen überzeugen.
Die Trinkgelage dauerten bis teilweise 2 Uhr in der Nacht an, sodass der Hauseingang für andere Mitmieter blockiert wurde und die Mitmieter aufgrund des Lärms und der hohen Geräuschkulisse nicht schlafen konnten. Das Amtsgericht stellt außerdem heraus, dass die Mitmieter durch die Trinkgelage tyrannisiert wurden. Diese waren für die Mitmieter zudem angsteinflößend und bedrohlich, so dass eine nachhaltige Störung der Hausordnung durch den Mieter gegeben war. Nach Auffassung des Amtsgericht handelte es sich hierbei überdies um eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters, so dass ein berechtigtes Kündigungsinteresse des Vermieters i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben war.
Ob der Mieter regemäßig in den Bereich des Hauseingangs uriniert hatte, bliebt nach Ansicht des Amtsgerichts Köln für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Mietvertrags unerheblich und hatte keine Entscheidungsrelevanz.
Praxistipp
Stört ein Mieter durch sein Verhalten den Hausfrieden, kann dies je nach Dauer und Intensität der Störungen grundsätzlich ein Kündigungsgrund darstellen. In einem solchem Fall ist seitens des Vermieters dem Gericht jedoch glaubhaft zu machen, dass Mitmieter sich durch das Verhalten des Mieters erheblich gestört fühlen. Der lapidare Vortrag, der Mieter störe, reicht in der Regel nicht aus. Seitens der Hausgemeinschaft sollte daher eine detaillierte und eindeutige Darlegung der Störungen erfolgen. Erst wenn dieser Nachweis seitens des Vermieters geführt werden kann, hat die Kündigung Aussicht auf Erfolg.
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