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Hundehaltung in Mietwohnung – Darauf sollten Sie achten

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Worum ging es vor dem Amtsgericht?

Eine Frau ist Mieterin einer 1-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 38qm in Köln. Sie arbeitet in Teilzeit als Flugbegleiterin und studiert nebenher soziale Arbeit. Sie leidet an einer Depression und möchte sich u.a. aus diesem Grund einen Hund – konkret: einen Boxerhund – anschaffen.

Die Vermieterin verweigerte ihr die Erlaubnis, in der Wohnung einen Hund zu halten und begründete das in erster Linie damit, dass sich die Wohnung nicht für die Hundehaltung eigne. Die Wohnung sei zu klein, die Frau außerdem zu oft unterwegs. Beides würde dem Tierwohl widersprechen, weswegen sie der Haltung nicht zustimmen könne.

Im Mietvertrag war dazu zwischen den Parteien Folgendes vereinbart:

Halten und lnpflegenahme von Haustieren ist nach Zustimmung des Vermieters für das jeweilige Tier gestattet. Die Zustimmung zur Tierhaltung und in Pflegename kann der Mieter nur verlangen, wenn hierdurch keine Belästigungen und keine Gefahren für andere Hausbewohner und Nachbarn entstehen.“

Trotzdem blieb die Halteerlaubnis aus. Auch ein Schreiben des örtlichen Mietervereins konnte die Vermieterin nicht überzeugen, so dass die Mieter vor Gericht zog und stellte Antrag, die Vermieterin zu verurteilen, die Hundehaltung in der Wohnung in Köln zu erlauben.

Abwägung im Einzelfall erforderlich

Und diesem Antrag gab das Gericht statt. Es verurteilte die Vermieterin, der Mieterin die Haltung eines Boxerhundes in der Wohnung zu erlauben. Unabhängig von der mietvertraglichen Vereinbarung sei für die über die Halteerlaubnis immer eine umfassende Abwägung im Einzelfall notwendig.

Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere

  • Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere
  • Größe, Zustand und Lage der Wohnung
  • Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn
  • Anzahl und Art anderer Tiere im Haus
  • bisherige Handhabung durch den Vermieter und
  • besondere Bedürfnisse des Mieters.

Vermieterin muss Hundehaltung erlauben

Das AG Köln kam bei seiner Abwägung im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass keine Gründe dafür ersichtlich seien, der Haltung des Hundes in der Wohnung nicht zuzustimmen.  

Es sei insbesondere keine Störung der anderen Hausbewohner zu erwarten. Zwar sei die Wohnung aufgrund ihrer Größe und Lage in der Innenstadt für die Hundehaltung nicht ideal. Allerdings gebe es keine gesetzlichen Anforderungen an die Wohnungsgröße im Hinblick auf die Haltung eines Hundes. Außerdem habe die Mieterin ausreichend dargelegt, dass sie sich selbst an ihren 19 freien Tagen im Monat um den Hund kümmern und für ausreichend Auslauf sorgen würde. An den Tagen ihrer Abwesenheit werde sie ebenfalls für Betreuung sorgen. Und nicht zuletzt belegte hier ein ärztliches Attest, dass die Hundehaltung auch ihrer (mentalen) Gesundheit zuträglich sei.

Was folgt aus dem Urteil?

Einige Vermieter neigen dazu, die Haltung von Haustieren in ihren Mietwohnungen grundsätzlich auszuschließen. Das Urteil des AG Köln zeigt, dass es so einfach nicht geht. Ob man als Mieter Anspruch darauf hat, dass der Vermieter die Erlaubnis zur Haltung eines Haustiers erteilt, ist – wie so oft – eine Frage des Einzelfalls.

Sie wohnen in Köln oder Umgebung zur Miete und möchten sich einen Hund oder ein anderes Haustier anschaffen? Ihr Vermieter verweigert konsequent die Zustimmung zur Hundehaltung? Sie benötigen Unterstützung von einem Anwalt für Mietrecht in Köln? Kontaktieren Sie mich gerne in Köln, telefonisch unter 0221 / 1680 65 60 oder per E-Mail an kanzlei@mietrechtkoeln.de  

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Kreisbild Fabian Bagusche
Fabian Bagusche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht 
 
 

0221 1680 65 60

0221 1680 65 99

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