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BGH-Urteil zur Eigenbedarfskündigung: Mehr Rechtssicherheit für Vermieter in Köln
Mit Urteil vom 24. September 2025 (Az. VIII ZR 289/23) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine wirksame Eigenbedarfskündigung weiter präzisiert. Die Entscheidung ist insbesondere für Vermieter in Köln von großer praktischer Bedeutung, da sie Klarheit für Fälle schafft, in denen eine Eigenbedarfskündigung mit baulichen Maßnahmen und einer späteren Verkaufsabsicht verbunden ist.
Eigenbedarfskündigung in Köln trotz späterem Verkauf zulässig
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht allein deshalb unwirksam ist, weil der Vermieter beabsichtigt, seine bisherige Wohnung nach einem Umbau zu veräußern. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein ernsthafter, vernünftiger und nachvollziehbarer Eigennutzungswunsch besteht.
Im entschiedenen Fall benötigte der Vermieter die vermietete Wohnung während umfangreicher Umbauarbeiten an seiner eigenen Einheit zur Selbstnutzung. Dass er die umgebaute Wohnung anschließend verkaufen wollte, ließ der Bundesgerichtshof dem Eigenbedarf nicht entgegenstehen.
Abgrenzung zur Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB
Besonders relevant für die Beratung von Vermietern in Köln ist die klare Abgrenzung zur Verwertungskündigung. Der Bundesgerichtshof betont, dass nicht jede Verkaufsabsicht automatisch eine Verwertungskündigung darstellt. Entscheidend ist, ob die vermietete Wohnung selbst verwertet werden soll oder ob sie zur Umsetzung eines Eigennutzungskonzepts benötigt wird.
Liegt – wie im entschiedenen Fall – ein nachvollziehbarer Eigenbedarf vor, ist die Kündigung ausschließlich an den Maßstäben der Eigenbedarfskündigung zu messen.
Kein Rechtsmissbrauch bei selbst herbeigeführtem Eigenbedarf
Der Bundesgerichtshof stellt zudem klar, dass eine Eigenbedarfskündigung nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil der Vermieter den Bedarf selbst herbeigeführt hat. Auch eigenverantwortliche Lebens- und Wohnentscheidungen des Vermieters stehen unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG.
Bedeutung für Vermieter und Eigentümer in Köln
Für Vermieter in Köln schafft das Urteil erhebliche Rechtssicherheit. Gerade bei Dachausbauten, Wohnungszusammenlegungen oder Umstrukturierungen im Bestand bestätigt der Bundesgerichtshof, dass eine Eigenbedarfskündigung rechtlich zulässig sein kann, sofern sie sorgfältig begründet und substantiiert dargelegt wird.
Da Eigenbedarfskündigungen in Köln regelmäßig gerichtlich überprüft werden, empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung im Mietrecht, um formale Fehler, Beweisprobleme und langwierige Räumungsprozesse zu vermeiden.
Quelle: BGH, Urteil vom 24.09.2025 – VIII ZR 289/23
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