BGH: Schonfristzahlung heilt ordentliche Kündigung nicht
Kündigung wegen Mietrückstand: BGH stärkt Vermieterrechte
Der BGH (Urteil vom 9. Juli 2025 – VIII ZR 287/23) hat bekräftigt, dass eine Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur die fristlose Kündigung heilt – nicht aber eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB. Damit bleibt ein Mietverhältnis auch dann beendet, wenn der Mieter die Rückstände nachträglich ausgleicht.
Was bedeutet das für Mieter und Vermieter in Köln?
Mieter in Köln sollten wissen: Wer mehrfach oder länger mit der Miete in Rückstand gerät, riskiert trotz Schonfristzahlung die Wohnung. Die Zahlung schützt nicht vor der ordentlichen Kündigung.
Vermieter sollten hingegen immer beide Kündigungsarten – fristlos und hilfsweise ordentlich – erklären, um rechtlich abgesichert zu sein. Das Urteil sorgt damit für mehr Klarheit und Rechtssicherheit in der Praxis.
Fazit
Das Urteil des BGH vom 09.07.2025 (VIII ZR 287/23) bestätigt: Eine Schonfristzahlung rettet nur die fristlose Kündigung, nicht jedoch die ordentliche. Ein wichtiges Signal für Vermieter und Mieter gleichermaßen – auch in Köln.