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BGH: Schonfristzahlung heilt ordentliche Kündigung nicht – Mietrecht Köln

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BGH: Schonfristzahlung heilt ordentliche Kündigung nicht

Der Bundesgerichtshof entschied: Eine Schonfristzahlung schützt Mieter nicht vor einer ordentlichen Kündigung wegen Mietrückständen – auch in Köln gilt diese klare Linie.

Kündigung wegen Mietrückstand: BGH stärkt Vermieterrechte

Der BGH (Urteil vom 9. Juli 2025 – VIII ZR 287/23) hat bekräftigt, dass eine Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur die fristlose Kündigung heilt – nicht aber eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB. Damit bleibt ein Mietverhältnis auch dann beendet, wenn der Mieter die Rückstände nachträglich ausgleicht.

Was bedeutet das für Mieter und Vermieter in Köln?

Mieter in Köln sollten wissen: Wer mehrfach oder länger mit der Miete in Rückstand gerät, riskiert trotz Schonfristzahlung die Wohnung. Die Zahlung schützt nicht vor der ordentlichen Kündigung.

Vermieter sollten hingegen immer beide Kündigungsarten – fristlos und hilfsweise ordentlich – erklären, um rechtlich abgesichert zu sein. Das Urteil sorgt damit für mehr Klarheit und Rechtssicherheit in der Praxis.

Fazit

Das Urteil des BGH vom 09.07.2025 (VIII ZR 287/23) bestätigt: Eine Schonfristzahlung rettet nur die fristlose Kündigung, nicht jedoch die ordentliche. Ein wichtiges Signal für Vermieter und Mieter gleichermaßen – auch in Köln.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Fragen zu Kündigung wegen Mietrückstand oder Räumungsklage in Köln beraten Sie die Fachanwälte für Mietrecht in Köln gern persönlich.

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Kreisbild Fabian Bagusche
Fabian Bagusche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht 
 
 

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