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AG Brandenburg: Eigenbedarfskündigung trotz Härteeinwand

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AG Brandenburg zur Eigenbedarfskündigung: Interessenabwägung nach § 573, § 574 BGB

Das Amtsgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 27.03.2025 (Az.: 30 C 99/23) die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung bestätigt. Das Gericht stellte klar, dass selbst bei einer geltend gemachten Härte des Mieters nach § 574 BGB die Interessen des Vermieters überwiegen können, wenn dieser nachvollziehbare und vernünftige Gründe für den Eigenbedarf darlegt.

Sachverhalt: Kündigung wegen Eigenbedarfs

Die Beklagte war seit 2010 Mieterin einer 3,5-Zimmer-Wohnung in Brandenburg. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für seine Schwester, deren Lebensgefährten und dessen Kinder. Die Schwester konnte aufgrund schwerer gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in ihrer bisherigen Wohnung im 5. Obergeschoss ohne Aufzug leben. Zudem benötigte die Familie mehr Wohnfläche.

Die Mieterin widersprach der Kündigung unter Hinweis auf ihre eigene Gesundheitssituation und machte geltend, dass ein Umzug für sie eine unzumutbare Härte darstelle (§ 574 BGB).

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht gab der Räumungsklage des Vermieters statt. Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Der Vermieter habe nachvollziehbar dargelegt, warum die Wohnung für seine Schwester und deren Familie benötigt werde.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass die von der Mieterin geltend gemachten Härtegründe nicht ausreichen, um die Kündigung nach § 574 BGB zu Fall zu bringen. Das Interesse des Vermieters an der Nutzung der Wohnung überwog im konkreten Fall das Bestandsinteresse der Mieterin.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des AG Brandenburg verdeutlicht erneut die Grundsätze zur Eigenbedarfskündigung:

  • Ein berechtigtes Interesse des Vermieters liegt bereits dann vor, wenn vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Selbstnutzung bestehen.
  • Die Härteklausel nach § 574 BGB greift nur, wenn die Interessen des Mieters die Vermieterinteressen im Einzelfall überwiegen.
  • Auch schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Mieters schließen eine Eigenbedarfskündigung nicht automatisch aus.

Praxistipp für Vermieter und Mieter

Vermieter sollten bei einer Eigenbedarfskündigung die Gründe sorgfältig darlegen und plausibel belegen. Mieter können sich auf soziale oder gesundheitliche Härten berufen, müssen diese aber konkret nachweisen. Am Ende entscheidet das Gericht über die Interessenabwägung.

👉 Haben Sie Fragen zur Eigenbedarfskündigung oder benötigen Sie Unterstützung im Mietrecht? Unsere Kanzlei Bagusche + Partner Rechtsanwälte in Köln und Berlin berät Sie kompetent.

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Kreisbild Fabian Bagusche
Fabian Bagusche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht 
 
 

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