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COVID-19: Kündigung Mietvertrag und Räumungsfrist

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Kündigung wirksam: Vermieter kann Räumung verlangen

Nicht zu Unrecht lassen Mieter Vermieterkündigungen häufig vor Gericht prüfen. Ist die Vermieterkündigung aber wirksam, erklärt das Gericht das Mietverhältnis für beendet. Die Folge: der Mieter muss aus der Wohnung ausziehen. Eben dafür setzt das Gericht eine Frist zur Räumung der Wohnung (Räumungsfrist). Hält man sich als Mieter nicht an diese Frist, kann der Vermieter die Wohnung mithilfe eines Gerichtsvollziehers räumen lassen.

Corona-Pandemie: Wann muss der Mieter die Wohnung räumen?

Im Fall, den das LG Berlin nun verhandelt hat, war der Mieter am 11.12.2019 vom Amtsgericht zur Räumung „seiner“ Wohnung bis zum 31.03.2020 verurteilt worden. Gegen dieses Urteil legte der Mieter Berufung ein und beantragte zudem Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30.06.2020. Er führte an, dass er so schnell keinen Ersatzwohnraum finden könne, was auch auf die aktuelle Corona-Krise zurückzuführen sei.

Das LG Berlin gab dem Mieter Recht und verlängerte die Räumungsfrist antragsgemäß bis zum 30.06.2020. Eine solche Verlängerung ist auf Antrag des Mieters möglich, wenn der Mieter innerhalb der ursprünglichen Frist keinen Ersatzwohnraum finden kann, § 721 Abs. 3 ZPO.

Hiervon geht das Gericht in seiner Entscheidung aus. Der Wohnungsmarkt in Berlin sei ohnehin schon angespannt. Durch die Beschränkungen in der Corona-Krise sei aber auch das öffentliche Leben weitgehend zum Erliegen gekommen. Daher hält es das Gericht für überwiegend unwahrscheinlich bis ausgeschlossen, dass der Mieter derzeit Ersatzwohnraum beschaffen könne. Wie lange dieser Zustand anhalten wird, sei unklar. Im konkreten Fall sei das aber auch irrelevant, da der Mieter lediglich Fristverlängerung bis zum 30.06.2020 beantragt hatte. Dieser Zeitraum sei auf jeden Fall nötig, um erfolgreich Ersatzwohnraum zu finden.

Das Gericht geht davon aus, dass gerichtliche Räumungsfristen momentan grundsätzlich bis zum 30.06.2020 zu bemessen bzw. zu verlängern sind.

Folgen für die Praxis

Diese Entscheidung zugunsten des Mieters ist derzeit – Anfang Mai 2020 und soweit dem Autor bekannt – deutschlandweit neuartig. Jedoch ist davon auszugehen, dass z.B. auch in Köln mit einem vergleichbar angespannten Wohnungsmarkt, Gerichte ähnlich entscheiden würden.

Wer eine solche Verlängerung der Räumungsfrist in Anspruch nehmen will, muss diese jedoch beim zuständigen Gericht beantragen! Denn dieses Urteil hat nicht zur Folge, dass eine Räumungsfrist sich derzeit automatisch bis zum 30.06.2020 verlängert.

Wollen Sie einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist wegen COVID-19 beantragen? Sprechen Sie mich gerne an, in Köln telefonisch unter 0221 / 1680 65 60 oder per E-Mail an kanzlei@mietrechtkoeln.de.

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Kreisbild Fabian Bagusche
Fabian Bagusche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht 
 
 

0221 1680 65 60

0221 1680 65 99

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