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Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung

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Mieter wohnt seit 1975 in Wohnung

Der Beklagte hatte mit seiner damals noch lebenden Ehefrau vom Voreigentümer 1975 eine Drei-Zimmer-Wohnung in München-Neuperlach angemietet und zahlt dafür zuzüglich Garage an die Klägerin aktuell rund 997 Euro monatlich warm.

Vermieterin macht Eigenbedarf für Sohn geltend

Die Vermieterin bewohnt mit ihrer erwachsenen Tochter eine Zwei-Zimmer-Wohnung, während ihr ebenfalls erwachsener Sohn nach Trennung von seiner Freundin ein neun Quadratmeter großes Zimmer bei seinem Vater bewohnt. Dieser Sohn hatte in zwei familiengerichtlichen Verfahren nun drei Tage Umgang mit dem gemeinsamen Kind erreicht, davon einmal mit Übernachtung bei ihm. In der 52 Quadratmeter-Wohnung des Opas muss für letztere jeweils umgebaut werden. Die Klägerin kündigte dem Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2018 unter Benennung des geschilderten Eigenbedarfs zum 30.11.2018.

Mieter legt Widerspruch ein

In seinem Namen legte der Mieterverein München e.V. mit Schreiben vom 26.09.2018, dessen Zugang innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist bei der Klägerin streitig war, Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung ein und benennt dort als Härtegründe Hüft- und Kniegelenkserkrankungen sowie seine langjährige Verwurzelung im Wohnumfeld.

AG München bejaht Eigenbedarf

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht. Zwar habe die Anhörung der Beteiligten und die durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der behauptete Eigenbedarf tatsächlich besteht. Die Klägerin und ihr Sohn hätten bei ihrer Vernehmung für das Gericht glaubwürdig und glaubhaft ausgesagt, dass der Sohn die streitgegenständliche Wohnung für sich und das Umgangsrecht mit seinem Sohn benötigt und dort einziehen möchte. Sein zweijähriges Kind benötige ein stabiles Umfeld für den Umgang.

Mieter hat Eigenbedarfskündigung rechtzeitig widersprochen

Der Mieter könne allerdings gemäß § 574 BGB einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Nach der Beweisaufnahme sei der Widerspruch rechtzeitig erfolgt. Zudem habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte entsprechend seiner langen Wohndauer in dem Viertel Neuperlach stark verwurzelt ist.

Sachverständiger sieht bei erzwungenem Umzug Suizidgefahr

In der Abwägung ausschlaggebend sei letztlich das Ergebnis des schriftlichen Gutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen gewesen, so das AG. Danach sei der psychische Gesundheitszustand des Beklagten schon als Folge der Kündigung bereits erheblich beeinträchtigt. Hierdurch habe sich eine mittelschwere depressive Episode manifestiert. Durch einen Umzug würde sich sein psychisches Befinden aller Wahrscheinlichkeit nach noch weiter verschlechtern, bis hin zu einer schweren depressiven Episode, bei der auch ein Suizid nicht ausgeschlossen werden könne.

Suizidgefahr steht Räumung und Herausgabe der Wohnung entgegen

Zu keinem Zeitpunkt der Untersuchung habe ein Anhaltspunkt bestanden, dass der Beklagte seine Beschwerden stärker beschreiben würde als sie vorliegen oder gar simulieren würde. Für den Fall, dass er aus seiner Wohnung ausziehen müsste, werde konkret der Suizid erwogen. Es handele sich beim Beklagten um einen alten, alleinstehenden Mann mit einer depressiven Episode und einem ungelösten Problem, nämlich dem Verlust seiner Wohnung und seines Lebensmittelpunktes. Er sei daher als erheblich gefährdet anzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Gefährdung sei eine Räumung und Herausgabe der Wohnung für den Beklagten nicht zumutbar. Nachdem auch nicht absehbar sei, ob und wann die festgestellte Gefährdung nicht mehr besteht, sei das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.

Kostenlose Erstberatung

Wenn Sie ebenfalls von einer Eigenbedarfskündigung betroffen sind und Ihre Ansprüche prüfen lassen möchten, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung gerne jederzeit zur Verfügung. 

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Kreisbild Fabian Bagusche
Fabian Bagusche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht 
 
 

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