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Eigenbedarfskündigung: Geplante Wohngemeinschaft nicht ausreichend

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WG-Gründung als Eigenbedarf

In dem von dem Amtsgericht Hamburg zu entscheidenden Fall stritten die Parteien um die Durchsetzbarkeit der seitens der Kläger ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung. Die Kläger stützten die in ihrer Funktion als Vermieter ausgesprochene Kündigung auf die Behauptung, ihr 23-jähriger Sohn wolle in die streitbefangene Wohnung einziehen, um dort gemeinsam mit vier Freunden eine Wohngemeinschaft zu gründen und beantragten insofern den Beklagten zur Räumung der streitbefangenen Wohnung zu verurteilen.

Der Mieter vertritt hingegen die Auffassung, dass ein Eigenbedarf dann nicht begründet sei, wenn die Kündigung letztlich Ausdruck einer Fehlkalkulation der Vermieter sei. Einer Rechtfertigung der Eigenbedarfskündigung widersprecht er unter Hinweis auf seine Wohnsituation gemeinsam mit seinen drei Töchtern und beantragt die Klageabweisung. Das Amtsgericht Hamburg folgt seiner Auffassung und weist die Räumungsklage als unbegründet ab.

Konkretes Interesse des Vermieters an Rückgabe der Wohnung erforderlich

Ein Eigenbedarf sei nur dann hinreichend verfestigt, wenn schon im Zeitpunkt der Kündigung ein konkretes Interesse des Vermieters an der künftigen Rückgabe der Mieträume bestehe – so das Amtsgericht. Dies setze voraus, dass der Vermieter die Wohnung auch tatsächlich nutzen und in sie umziehen wolle.

Im streitigen Fall brachten die Kläger vor, dass ihr Sohn beabsichtige die Wohnung gemeinsam  mit seinen Freunden in Form einer Wohngemeinschaft zu beziehen. Weder zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlungen war jedoch eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der potenziellen Mitbewohner oder gar der Höhe des Mietzinses getroffen worden. Zudem hatten sich weder der Sohn der Kläger noch einer der angegebenen Mitbewohnerinteressenten ein persönliches Bild durch eine Besichtigung der Wohnung gemacht.

Mit Urteil vom 30.11.2022 entschied das Amtsgericht Hamburg schließlich, dass eine solche zwar ernsthaft in Erwägung gezogene jedoch dennoch noch lose Lebensplanung für die Begründung eines vernünftigen und billigenswerten Interesses der Kläger an der Rückgabe der Wohnung nicht ausreiche. Eine Entscheidung über die konkrete Nutzung der zu räumenden Wohnung müsse ernstlich und abschließend vor der Räumung einer Wohnung getroffen werden.

Praktische Bedeutung der Entscheidung

Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein zur Kündigung berechtigendes Interesse des Vermieters unter anderem insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Die pauschale Behauptung, dass der Wunsch einer der im Gesetz aufgeführten Bedarfspersonen hinsichtlich der Nutzung der Wohnung besteht, reicht jedoch nicht aus. Vielmehr muss anhand konkreter Umstände dargelegt werden, dass ein akuter Eigenbedarf an der Nutzung der streitbefangenen Wohnung besteht, welcher die Räumung des Mieters rechtfertigt. Hieran sind im Einzelfall zum Zwecke des Mieterschutzes hohe Anforderungen zu stellen.

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Kreisbild Fabian Bagusche
Fabian Bagusche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht 
 
 

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