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Eigenbedarfskündigung für Au-Pair- Unterbringung möglich!

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Eigenbedarfskündigung zur Unterbringung eines Au-Pair

Vor dem Amtsgericht München verlangten die Eigentümer die Räumung und Herausgabe einer ihrer Mietwohnungen in München, nach vorangehender form- und fristgerechten Kündigung. Sie hatten dem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt, da das Ehepaar für ihre drei minderjährigen Töchter ein Au-Pair einstellen wollten. Eine Möglichkeit in ihrer eigenen Eigentumswohnung ein Au-Pair unterzubringen sei nicht möglich, da sämtliche Räume bereits genutzt werden.

Widerspruch der Eigenbedarfskündigung aufgrund Verschlechterung des Gesundheitszustandes

Der Mieter, der als schwerbehindert gilt (Grad der Behinderung: 60 %) und Hartz- IV Leistungen bezieht, wollte allerdings nicht aus der Wohnung ausziehen und widersprach der Kündigung form- und fristgerecht (§ 574 b II S.1 BGB). Er sei auf dem freien Wohnungsmarkt chancenlos und würde einen Umzug selbst psychisch nicht verkraften. Es drohe ihm eine Verschlechterung seines mittelgradigen depressiven Syndroms. Zudem sei nach seiner Ansicht eine Unterbringung des Au-pair in der Wohnung der Vermieter zumutbar. Beide Parteien wurden sich nicht einig, woraufhin die Vermieter vor Gericht  zogen und Räumungs- sowie Herausgabeklage erhoben.

Einschätzung des Urteils

Das Amtsgericht in München hat entschieden: der Mieter muss ausziehen. Die Unterbringung eines Au-Pair in der nahegelegenen Wohnung kann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen. Das Gericht war der Auffassung, dass die Kündigung des Mieters in diesem konkreten Fall keinen unzumutbaren Härtegrund darstellt, sondern ein berechtigtes Interesse der Vermieter an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 I S.1 BGB vorliegt.

Aufnahme eines Au-Pair zur Kinderbetreuung berechtigt grundsätzlich Eigenbedarf

Es ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass die Aufnahme eines Au-Pair zur Kinderbetreuung im Haushalt des Vermieters, grundsätzlich verständlich und angebracht ist (BVerfG, NJW 1994, 994). Laut Entscheidung des Amtsgericht München ist ebenfalls ein anerkennenswerter Kündigungsgrund gegeben, wenn der Vermieter ein Au-Pair in einer vermieteten Wohnung unterbringen will, die von zu Fuß aus von seinem bewohnten Eigenheim (650 m) erreichbar ist.

Bedürfnis für Au-Pair bereits bei Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich

Mit der Einstellung eines Au-Pair können die Ehepartner jeweils ihren Beruf nachgehen und gleichzeitig die Kinderbetreuung sicherstellen. Ob diese Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung bereits besteht oder das Au-Pair erst später eingestellt wird, sei dabei unerheblich. Es ist ausreichend, dass aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass der Vermieter die Dienste in absehbarer Zukunft für dessen Lebensführung benötigt.

Raumaufteilung innerhalb der eigenen Wohnung obliegt allein den Vermieter

Die Auffassung des Mieters, eine Unterbringung des Au-Pair in der bewohnten Eigenwohnung der Vermieter sei zumutbar, wurde vom Amtsgericht nicht bestätigt. Das Gericht verwies darauf, dass die Raumaufteilung innerhalb der eigenen Wohnung den Vermieter selbst obliegt, es sei denn es bestehe der Verdacht, dass der verfügbare Wohnraum und die angegebene Nutzung in einem auffälligen Missverhältnis vorliegen. Unzumutbare Härtegründe, die eine Verlängerung des Mietverhältnisses bewirken würden, liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Argument, dass der Mieter zu 60% schwerbehindert ist, reiche als Argument gegen eine Eigenbedarfskündigung nicht aus

Allein die Tatsache, dass der Mieter zu 60 % schwerbehindert ist, reiche als Argument gegen eine Eigenbedarfskündigung ebenfalls nicht aus. Die bloße Behauptung eines mittelgradigen depressiven Syndroms erfordert einen ärztlichen Nachweis, den der Mieter dem Gericht nicht hinreichend dargelegt hat. Aufgrund des vorgelegten Attests steht nämlich fest, dass der Mieter sich nicht in durchgehender ärztlicher Behandlung befand. Des Weiteren muss der Mieter alles Erforderliche und Zumutbare zur Erlangung einer Ersatzwohnung unternommen haben. Soweit der Mieter sich darauf beruft, dass angemessener Ersatzwohnraum nicht zu finden sei, ist ihm zuzumuten die Wohnungssuche nicht lediglich auf die zentralsten Münchener Innenstadtbereiche und beliebte Vierteln zu beschränken, sondern auch nach Ersatzwohnräume im nahen Münchener S-Bahn Bereiche zu suchen.

Bedeutung dieser Entscheidung

Es zeigt sich, dass die Durchsetzung einer Eigenbedarfskündigung ausführlich und sorgsam begründet sein muss. Sofern der Mieter sich auf einen Härtegrund nach § 574 I S.1 BGB berufen möchte, ist eine substantiierte Darlegung des Härtegrundes erforderlich. Der Mieter kann hierbei der Kündigung nur dann wirksam widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses eine besondere Härte bedeuten würde, die nicht zu rechtfertigen ist. Die lediglich theoretische Möglichkeit des Eintritts von schweren gesundheitsbeeinträchtigenden Nachteile reicht jedoch hierfür nicht aus. Auch muss der Mieter den Umfang seiner Ersatzraumbemühungen hinreichend darlegen und beweisen. Notwendig ist insoweit die Angabe konkreter nachprüfbarer Tatsachen.

Urteil des AG München vom 12.01.2021, AZ.: 473 C 11647/20

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Kreisbild Fabian Bagusche
Fabian Bagusche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht 
 
 

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